Auch Mieter möchten ihr Zuhause gerne nach eigenen Vorstellungen gestalten - doch welche Maßnahmen dürfen überhaupt durchgeführt werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Renovierung in der Mietwohnung finden Sie nachfolgend.
Grundsätzlich gilt: Als Mieter dürfen Sie ohne Zustimmung des Vermieters nur solche Arbeiten durchführen, die sich bei Ihrem Auszug auch wieder rückgängig machen lassen. Dies beinhaltet unter anderem:
Natürlich dürfen Sie auch Löcher in die Wände bohren, um Regale oder Bilder an die Wand anzubringen. Möchten Sie im Bad oder in der Küche etwas befestigen, bohren Sie jedoch nicht in die Fliesen, sondern nur in die Fugen, damit Sie die Löcher bei Vertragsende wieder verschließen können.
Auch bei der Verlegung von Fußböden gibt es eine Einschränkung: Ist es vorab erforderlich, den alten Bodenbelag zu entfernen, benötigen Sie die Erlaubnis des Vermieters, sofern der Bodenbelag Gegenstand des Mietvertrags ist. Stellen Sie außerdem sicher, dass sich der Belag bei Ihrem Auszug rückstandsfrei wieder entfernen lässt.
Immer dann, wenn Sie substanzielle Veränderungen in der Mietwohnung vornehmen möchten, müssen Sie vorab mit Ihrem Vermieter sprechen und seine Genehmigung einholen - am besten schriftlich. Zu solchen Veränderungen zählen zum Beispiel:
In einigen Fällen wirken sich Renovierungsmaßnahmen seitens des Mieters positiv auf den Immobilienwert aus - beispielsweise, wenn ein in die Jahre gekommener Bodenbelag erneuert wird. Gegebenenfalls kann es dann sinnvoll sein, einen Renovierungsvertrag aufzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zum Umfang der Arbeiten inklusive Regelungen dazu, was mit den Investitionen passieren soll, wenn der Mieter auszieht. Im Falle eines hochwertigen Bodenbelags kann beispielsweise vereinbart werden, dass dieser in der Wohnung verbleibt und der Mieter eine Ablösesumme erhält.
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